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Satzung für Rot Gelb Wesseling 1992 e.V.

§ 1 Name, Sitz, und Zweck

1.1 Der Verein führt den Namen "Rot Gelb Wesseling"
Er hat seinen Sitz in 50389 Wesseling, Franzstraße
1.2. Der Verein ist Mitglied im Landes–Sport-Bund und des Westdeutschen Fußballverbandes und erkennt dessen Satzungen an.
1.3. Der Verein ist im Vereinsregister angemeldet.
1.4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung, indem er Breiten- und Ausgleichssport auf freiwilliger Grundlage fördert.
1.5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

2.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme oder den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
2.2. Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins und die Satzungen der übergeordneten Vereinen an.
2.3.Die Mitglieder werden bei der Sporthilfe e.V., Duisburg, angemeldet.
2.4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluß.
2.5. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich 3 Monate zum Jahresende möglich.

§ 3 Beiträge

3.1. Die Beiträge, die von den Mitgliedern zu entrichten sind, werden jährlich zum Jahresanfang fällig. Sie werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3.2. Der Geschäfsführer führt eine Mitgliederliste, aus der sich der Tag des Eintritts und die Zahlungen ergeben, im Falle des Ausscheidens ist das Datum zu vermerken.

§ 4 Vereinsorgane

4.1. Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem
  • 1. Vorsitzenden
  • 2. stellvertr.Vorsitzenden
  • 1. Geschäftsführer und Kassierer
  • 2. Kassierer
  • Schriftführer
  • Obmann
  • Jugendleiter
Aus dem Kreis der Mitglieder werden 2 Kassenprüfer bestellt, die einmal jährlich die Kasse überprüfen.

§ 5 Mitgliederversammlung

5.1. Die Mitgliederversammlung wird nach Vorbereitung durch den Vorstand vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen, zur Fristenwahrung genügt Aufgabe zur Post oder Aushang bzw. Mitteilung in der örtlichen Presse.
5.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal jährlich statt. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn der Vorstand es beschließt. Einem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist unverzüglich zu entsprechen, wenn er von der Hälfte der Vorstandsmitglieder unterstützt wird; in dem Antrag ist der Gegenstand der Tagesordnung anzugeben.
5.3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
  • a) den Geschäftsbericht
  • b) den Kassenbericht und den Kassenprüfbericht
  • c) die Entlastung des Vorstandes
  • d) die Wahl des Vorstandes und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • e) die Wahl der Kassenprüfer
  • f) die Festsetzung der Beiträge (§ 3 Abs. 1 Satz 2)
  • g) den Ausschluß von Mitgliedern (§ 2 Abs. 4 Satz 2)
  • h) die Änderung der Satzung
  • i) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung (§ 8).
5.4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. 5.5. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz. Ein Mitglied des Vorstandes (Schriftführer) fertigt ein Beschlussprotokoll, das vom Vorsitzenden gegengezeichnet wird.

§ 6 Vorstand

6.1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1 Vorsitzende und der 1. Geschäftsführer. Der 1. Kassierer, dem gleichzeitig die Führung der Kassengeschäfte obliegt, fungiert auch als Geschäftsführer. Es sind alle Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
6.2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
6.3. Bei Forderungen Dritter wird nur mit dem Vereinskapital gehaftet.
6.4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Der 1. Vorsitzende wird im Behinderungsfall durch die stellvertr. Vorsitzenden vertreten.

§ 7 Geschäftsjahr

7.1. Das Geschäftjahr ist 01.01. bis zum 31.12. des Jahres.

§ 8 Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung

8.1. Bei Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens; das Vermögen ist für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
8.2. Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses und erst nach Einwilligung des Finanzamtes überantwortet werden.